Seit dem 1.1.2007 gibt es die „BGR 191 – Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ der Berufsgenossenschaft, die die Herstellung sowie die Veränderung von orthopädischen Sicherheitsschuhen regelt.
Was hat sich geändert?
Die private Einlage aus Sport- oder Straßenschuh darf nicht im Sicherheitsschuh getragen werden.
Hintergrund: Mit der Neuregelung soll sichergestellt werden, dass festgelegte und geprüfte Eigenschaften der Sicherheitsschuhe, wie Antistatik und ausreichend Puffer unterhalb der Zehenschutzkappe, erhalten bleiben. Der Hersteller haftet für seine Sicherheitsschuhe. Wird der Sicherheitsschuh verändert, erlischt der Haftungsanspruch. Als Veränderung zählt bereits das Austauschen des Originalfußbetts durch eine „beliebige“ orthopädische Einlage.
Was ist zu tun?
- Es ist ein Sicherheitsschuh auszuwählen, der vom Hersteller ausdrücklich für eine orthopädische Versorgung geprüft und zertifiziert wurde.
- Der Orthopädie-Schuhtechniker führt die orthopädische Versorgung, d.h. Einlagenfertigung oder Schuhzurichtung exakt nach den Fertigungsanweisungen des Sicherheitsschuhherstellers aus.
Wer bezahlt die Versorgung?
In der Regel gilt: zahlt ein Arbeitnehmer bereits 15 Jahre oder länger in die Deutsche Rentenversicherung ein, so ist diese auch der zuständige Kostenträger für die orthopädische Versorgung.
Am Anfang schuf Gott die Bürokratie … Um die orthopädische Versorgung zu erhalten, sind diverse Anträge und Formulare auszufüllen und einzureichen. Diese finden Sie im Anschluss auch als Download.
Schritt für Schritt zu Ihrem orthopädisch-veränderten Sicherheitsschuh
Gerne helfen wir Ihnen durch den Dschungel der Bürokratie.
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Von Ihrem Arbeitgeber
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Vom Facharzt für Orthopädie
Ein Rezept für die orthopädische Leistung, der Hinweis „für Sicherheitsschuhe“ sollte darauf vermerkt sein
Bei der Erstversorgung ist ein
Ärztlicher Befundbericht (GXA 705) des Facharztes notwending
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Von uns
Kostenvoranschlag mit vollständigen Versichertendaten und Bezeichnung der vorzunehmenden Leistungen